Schlichtungs- und Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz

Aufgrund des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen vom 25.04.2000 (Bay.Schlichtungsgesetz -BaySchlG) kann bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Klage vor einem Amtsgericht erst nach der erfolglosen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung erhoben werden.

Art. 1 BaySchlG – Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
 
Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
e) der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Von der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist Rechtsanwalt Frank Schmälzle seit 2002 Schlichter und Güterstelle nach Art.5 BaySchlG zugelassen und kann unabhängig und unparteiisch auf Antrag ein Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG durchführen.

Als neutraler Schlichter wird im Rahmen eines Schlichtungsgespräches mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit gesucht. Im Falle des Erfolges wird die Vereinbarung schriftlich in einem Protokoll festgehalten. Aus dieser Schlichtungsvereinbarung kann auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Im Falle des Scheiterns wird die Erfolglosigkeit der Streitschlichtung durch den Schlichter bescheinigt. Diese ist mit der Klage bei Klageerhebung dem Amtsgericht vorzulegen.

Die außergerichtliche Streitschlichtung eröffnet die Möglichkeit bestehende Konflikte kostengünstig und ohne lange Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich zu lösen.