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Gütestelle

 

Aufgrund des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen vom 25.04.2000 (Bay.Schlichtungsgesetz -BaySchlG) kann bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Klage vor einem Amtsgericht erst nach der erfolglosen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung erhoben werden.

 

Nach Art.1 BaySchlG handelt es sich insbesondere um folgende Streitigkeiten:

  • Immissionen auf ein Nachbargrundstück (§ 906 BGB)
  • Überwuchs von Bäumen und Sträuchern (§ 910 BGB)
  • Hinüberfall von Früchten (§ 911 BGB)
  • Streitigkeiten wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
  • nachbarliche Ansprüche nach Art.43 bis 54 AGBGB (Grenzabstände von Pflanzungen, Fensterrechte, Überbau durch Wärmedämmung, Hammerschlags- und Leiterrechte)
  • Streitigkeiten über die Verletzung des persönlichen Ehre, die nicht in Presse/Rundfunk begangen wurden
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 19-21 AGG)

 

Rechtsanwalt Frank Schmälzle ist nach Art.5 BaySchlG als Gütestelle zugelassen und kann unabhängig und unparteiisch auf Antrag ein Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG durchführen.

Als neutraler Schlichter wird im Rahmen eines Schlichtungsgespräches mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit gesucht. Im Falle des Erfolges wird die Vereinbarung schriftlich in einem Protokoll festgehalten. Aus dieser Schlichtungsvereinbarung kann auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Im Falle des Scheiterns wird die Erfolglosigkeit der Streitschlichtung durch den Schlichter bescheinigt. Diese ist mit der Klage bei Klageerhebung dem Amtsgericht vorzulegen.

Die außergerichtliche Streitschlichtung eröffnet die Möglichkeit bestehende Konflikte kostengünstig und ohne lange Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich zu lösen. 

 

 

 

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